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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsverband Hennickendorf e.V. findest du hier .

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Satzung der DLRG Hennickendorf e.V. (Stand 09.11.2019)

 

Präambel

  • Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.
  • In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsunfällen vor.
  • Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft und an den Leitsätzen der DLRG auszurichten.
  • Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

§ 1 Name - Bereich - Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsverband Hennickendorf e. V.“ (nachstehend „DLRG Ortsverband“ bzw. Verein genannt). Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
  2. Der DLRG Ortsverband umfasst den Bereich des Landkreises Märkisch Oderland.
  3. Der Sitz des Vereins ist Rüdersdorf bei Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der DLRG Ortsverband ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Brandenburg e.V.

§ 2 Zweck

  1. Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes. Der DLRG Ortsverband verwirklicht diese Zwecke als Hilfsorganisation.
  3. Zu den Kernaufgaben gehören insbesondere:
    a) frühzeitige und fortgesetzte Information über und Prävention von Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
    b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
    c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
    d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
    e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
  4. Zu den Aufgaben gehören auch die:
    a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
    b) Jugendarbeit,
    c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
    d) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
    e) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
    f) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
    g) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
    h) Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen auf kommunaler Ebene.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der DLRG Ortsverband ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der DLRG Ortsverband ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des DLRG Ortsverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder der Organe und Gremien des DLRG Ortsverbandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des DLRG Ortsverbandes können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine schriftliche Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der DLRG an, verpflichtet sich die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den DLRG Ortsverband. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand der DLRG Ortsverband. Bei Anträgen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich.
  3. Das Mitglied übt seine Rechte in dem DLRG Ortsverband aus und wird gegenüber den übergeordneten Gliederungen durch die Delegierten des DLRG Ortsverbandes vertreten.
  4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nachgewiesen ist und entgegenstehende Entscheidungen des Schieds- und Ehrengerichts nicht vorliegen.
  5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Das aktive Wahlrecht für die DLRG-Jugend wird durch die Jugendordnung geregelt.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der DLRG Ortsgruppe.
    a) Die schriftliche Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem DLRG Ortsverband zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Entsprechendes gilt bei einem Übertritt zu einer anderen Gliederung.
    b) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Abschluss des Geschäftsjahres.
    c) Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
    d) Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von einem Jahresbeitrag erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde und das Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 15.12. des laufenden Geschäftsjahres bezahlt hat. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
    e) Das Ausschlussverfahren des DLRG Ortsverbandes wird durch § 10 Abs. 5 der DLRG Bundessatzung geregelt.
    f) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 38 Abs. 5 Buchstabe d der DLRG Bundessatzung.
  7. Die Mitglieder haben Beiträge und Gebühren zu leisten, deren Höhe unter Beachtung der entsprechenden Beschlüsse der Bundestagung und der Landesverbandstagung von der Hauptversammlung festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag wird zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig. Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf etwaige Rückstände verrechnet.
  8. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
  9. Erlischt die Mitgliedschaft in dem DLRG Ortsverband oder scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, ist das in seinem Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben.
  10. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder werden die DLRG oder der DLRG Ortsverband nicht verpflichtet.
  11. Die Mitglieder sind verpflichtet, den DLRG Ortsverband laufend über Änderungen in ihren persönlichen Daten, die für die Mitgliedschaft relevant sind, schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    a) die Mitteilung von Namens- und/oder Adressänderungen inkl. E-Mail-Adressen
    b) die Mitteilung über Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    c) die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
  12. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem DLRG Ortsverband die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 11) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des DLRG Ortsverbandes und können dieser nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem DLRG Ortsverband dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Organe

  • Die Organe des DLRG Ortsverbandes sind:
    a) die Hauptversammlung und
    b) der Vorstand.

§ 6 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des DLRG Ortsverbandes. Sie wird aus den Mitgliedern des DLRG Ortsverbandes gebildet.
  2. Die Hauptversammlung tritt als ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung zusammen. Eine ordentliche Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn diese entweder
    a) vom Vorstand oder
    b) von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  3. Der Vorstand lädt zu jeder Hauptversammlung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Dieses erfolgt per E-Mail, soweit das betreffende Mitglied eine E-Mail-Adresse angegeben hat, anderenfalls schriftlich per Briefpost.
  4. Anträge zur Hauptversammlung werden nur dann behandelt, wenn sie schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin zur Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden (Datum des Poststempels). Satzungsändernde Anträge sind dem Vorstand spätestens bis zum 01.12. (Datum des Poststempels) des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich einzureichen und von ihm auf die Tagesordnung zu setzen. Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen regelt die Geschäftsordnung. Satzungsändernde Anträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
  5. Leitung und Durchführung der Hauptversammlung regelt die Geschäftsordnung, die auch bestimmt, unter welchen Umständen andere Personen an der Hauptversammlung teilnehmen oder als Hörer zugelassen werden können.
  6. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn sie von mindestens einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Eine geheime Abstimmung erfolgt durch Stimmzettelabgabe.
  8. Jedes Mitglied der Hauptversammlung kann nur eine Stimme abgeben. Die Stimme ist nicht übertragbar und kann nur persönlich abgegeben werden.
  9. Über die Hauptversammlung ist innerhalb von 6 Wochen ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse enthalten muss. In dem Protokoll soll auch das wesentliche Vorbringen während der Beratung festgehalten werden. Es ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann die Zusendung des Protokolls auf seine Kosten verlangen.

§ 7 Aufgaben der Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist zuständig für Aufgaben grundsätzlicher Art.
  2. Zu ihnen gehören insbesondere:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    b) Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Berichtes über die Betriebs- und Rechnungsführung,
    c) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
    d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes entsprechend § 8 Abs. 1a – 1i,
    e) Wahl der Stellvertreter entsprechend § 8 Abs. 1c – 1i,
    f) Wahl der Revisoren,
    g) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
    h) Wahl der Delegierten,
    i) Festsetzung des Haushaltsplanes,
    j) Festsetzung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeträge,
    k) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
    m) Beschlussfassung über die Auflösung des DLRG Ortsverbandes.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des DLRG Ortsverbandes besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister,
    d) dem Technischen Leiter Einsatz,
    e) dem Technischen Leiter Technik
    f) dem Arzt,
    g) dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit,
    h) dem Justitiar und
    i) dem Jugendwart.
    Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, wobei eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des DLRG Ortsverbandes jeder allein vertretungsberechtigt ist. Vereinsintern ist vereinbart, dass der Stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  3. Es kann für die Positionen gem. Ziffer 1c – 1i jeweils ein Stellvertreter gewählt werden, der den Amtsinhaber im Verhinderungsfall mit Sitz und Stimme im Vorstand vertritt.
  4. Die Kandidaten müssen persönlich anwesend sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung beim Versammlungsleiter hinterlegt haben.
  5. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl. Die übrigen Vorstandsmitglieder können offen in getrennten Wahlgängen gewählt werden.
  6. Für die Wahl gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Eine geheime Wahl findet statt, wenn sie von mindestens einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Eine geheime Wahl erfolgt durch Stimmzettelabgabe.
  7. Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von dem gewählten Stellvertreter bzw. in dessen Ermangelung von einem anderen Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand kommissarisch berufenen Ersatzmitgliedes bis zur nächsten Hauptversammlung wahrgenommen. Das gilt nicht für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister; im Falle des Ausscheidens von mindestens einem dieser Vorstandsmitglieder ist unverzüglich eine Nachwahl durch eine außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen. Sofern ein Vorstandsmitglied nachgewählt wird, endet seine Amtszeit mit der der übrigen Vorstandsmitglieder. Eine Person darf höchstens zwei Vorstandsämter bekleiden.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder bzw. im Verhinderungsfall deren gewählte Stellvertreter, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.
  9. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
  10. Jedes Mitglied des Vorstandes (einschließlich der gewählten Stellvertreter) kann durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet den DLRG Ortsverband und erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Er führt insbesondere die Beschlüsse der Hauptversammlung durch. Er ist für die ordentliche Verwaltung des Vereinsvermögens des DLRG Ortsverbandes und für die Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung aller Organe verantwortlich.
  2. Der Vorstand stellt jeweils für jedes Jahr den Haushaltsplan auf, der der Genehmigung durch die Hauptversammlung bedarf. Ist ein Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr bis zum Beginn dieses Kalenderjahres von der Hauptversammlung nicht beschlossen, richtet sich das Finanzgebaren vorläufig nach den Ansätzen des Haushaltsplanes des Vorjahres, bis die Hauptversammlung einen Haushaltsplan beschlossen hat.

§ 10 Revisoren

  1. Zusätzlich zum Vorstand werden zwei Revisoren durch die Hauptversammlung gewählt. Darüber hinaus können bis zu zwei Stellvertreter gewählt werden.
  2. Die Revisoren sowie deren Stellvertreter werden - soweit im Folgenden nicht anders bestimmt - von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Kandidaten müssen persönlich anwesend sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung bei dem Versammlungsleiter hinterlegt haben.
  4. Die Revisoren bzw. die Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, eine Blockwahl ist möglich.
  5. Der/die Stellvertreter wird/werden nur dann tätig, wenn einer der beiden oder beide Revisoren verhindert ist/sind.
  6. Die Revisoren haben das Recht, jederzeit unangemeldet Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vereins zu nehmen.
  7. Die Revisoren gehören nicht dem Vorstand an und sind ausschließlich der Hauptversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
  8. Scheiden ein Revisor bzw. ein Stellvertreter aus seinem Amt aus, ist eine Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung vorzunehmen.

§ 11 DLRG-Jugend

  • Die DLRG-Jugend führt ihre Arbeit im Rahmen des DLRG Ortsverbandes aus. Sie gibt sich dafür eine eigene Jugendordnung. Die Jugendordnung steht im Einklang mit der Landesjugendordnung.

§ 12 Verhältnis zur übergeordneten Gliederung

  1. Der DLRG Ortsverband ist eine untergeordnete Gliederung der DLRG Landesverbandes Brandenburg e.V. sowie ggf. weiterer Strukturgliederungen, die das Gebiet des DLRG Ortsverbandes einschließen (z.B. Bezirk und/oder Kreisverband). Auf Verlangen der übergeordneten Gliederung ist Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die Arbeit zu überprüfen.
  2. Zu allen Hauptversammlungen ist die übergeordnete Gliederung fristgerecht einzuladen. Innerhalb von sechs Wochen nach der Hauptversammlung erhält sie ein Protokoll.
  3. Vorstandsmitglieder der übergeordneten Gliederung haben das Recht, an Sitzungen und Versammlungen des DLRG Ortsverbandes mit Rederecht – jedoch ohne Stimmrecht – teilzunehmen.
  4. Die übergeordnete Gliederung erhält termingerecht:
    a) die anteilige Beitragsabführung
    b) einen statistischen Bericht (Mitglieder- / technische Statistik)
    c) den Jahresabschluss nebst Anlagen
    d) alle fälligen Zahlungen
    e) Berichte über die Erledigung von Auflagen aus Beschlüssen übergeordneter Gliederung
  5. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen verliert der DLRG Ortsverband das Stimmrecht in den Veranstaltungen der übergeordneten Gliederung bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung.
  6. Der/die Vorsitzende des DLRG Ortsverbandes vertritt deren Interessen gegenüber der übergeordneten Gliederung mit Stimmrecht. Die auf der Hauptversammlung gewählten Delegierten vertreten den DLRG Ortsverband mit Stimmrecht.

§ 13 Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße gegen die Satzung und gegen Ordnungen zu ahnden.
  2. Die Aufgaben des Schiedsgerichts übernimmt die übergeordnete Gliederung.
  3. Es gilt die Schiedsordnung der DLRG.

§ 14 Ordnungen

  • Es gelten die Ordnungen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden bzw. als Ergänzung zur Einladung vor der Versammlung nachgereicht werden.
  3. Die Satzungen des DLRG Ortsverbandes einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen vor Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes der Zustimmung der DLRG Landesverband Brandenburg e. V.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht, vom Finanzamt oder von der DLRG Landesverband Brandenburg aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung des DLRG Ortsverbandes kann nur von einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen zuvor einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Nach dem Auflösungsbeschluss oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das vorhandene Vermögen dem Landesverband Brandenburg der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

  • Die am 09.11.2019 anlässlich der Hauptversammlung des DLRG Ortsverbandes beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt / Oder am 14.10.2020 in Kraft.

 

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